AGB´S

§1 Geltungsbereich, abweichende Geschäftsbedingungen des Käufers
a) Es gelten ausschließlich die in unseren Auftragsbestätigungen genannten Bedingungen sowie unsere folgenden Allgemeinen Verkaufsbedingungen. Soweit darin nicht abweichende Regelungen getroffen sind, gelten die Regelungen in der jeweils neuesten Fassung.
b) Allgemeinen Einkaufsbedingungen unserer Käufer wird hiermit generell widersprochen, es sei denn, wir hätten diesen im Einzelfall schriftlich zugestimmt.
c) Diese Bedingungen gelten nur gegenüber Unternehmen wie im BGB definiert.

 

§2 Angebote
Unsere Angebote sind freibleibend. Aufträge der Käufer werden für uns erst verbindlich durch unsere schriftliche Bestätigung oder Ausführung der Lieferung.

 

§3 Kaufpreisberechnung / Erhöhung von Abgaben
a) Unsere Preise verstehen sich zusätzlich der gesetzlichen Umsatzsteuer.
b) Die Kaufpreisberechnung erfolgt nach den am Versendungsort festgestellten Mengen, Gewichten oder Maßen.
c) Sofern zwischen dem Zeitpunkt des Vertragsabschlusses und der Lieferung öffentliche Abgaben, die die Einfuhr oder den Vertrieb der Ware betreffen, erhöht oder neu eingeführt werden, oder Frachterhöhungen eintreten, sind wir berechtigt, den Kaufpreis anzugleichen.

 

§4 Zahlung
a) Der Kaufpreis ist zahlbar netto Kasse bei Fälligkeit. Zahlungsfristen beginnen grundsätzlich mit dem Tage des Rechnungsdatums. Bei Überschreiten des Fälligkeitstermins gerät der Käufer auch ohne Mahnung in Zahlungsverzug. Wir sind in diesem Falle zur Geltendmachung von Verzugszinsen in Höhe von 3 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz berechtigt. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens bleibt vorbehalten.
b) Bei begründeten Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit des Käufers, insbesondere bei Zahlungsrückstand, sind wir berechtigt, eingeräumte Zahlungsziele zu widerrufen und für weitere Lieferungen Vorkasse oder Sicherheiten zu verlangen.
c) Die Kaufpreiszahlung gilt erst dann als bewirkt, wenn der Betrag auf einem unserer Konten endgültig verfügbar ist.

 

§5 Lieferung
a) Sofern nichts anderes vereinbart wurde, erfolgen unsere Lieferungen bis zur Übergabe an den Empfänger auf Rechnung und Gefahr der Helios Consulting&Handels GmbH. Erfolgt die Lieferung auf Sonderwunsch des Kunden auf einem besonderen Versandweg oder zu einem speziellen (Eil-)Termin, so sind hierdurch entstehende etwaige Mehrkosten vom Kunden zu tragen.
b) Die Gefahr geht auf den Kunden mit dem Empfang der Lieferung über.
c) Wir sind zu Teillieferungen in dem Umfang berechtigt, der dem Kunden zumutbar ist.
d) Sofern zwischen uns und dem Kunden schriftlich nichts anderes vereinbart wird, sind Liefertermine und Lieferfristen unverbindlich. Schriftlich verbindlich vereinbarte Lieferfristen beginnen ab Vertragsschluss zu laufen, es sei denn, der Kunde ist zu Vorleistungen verpflichtet. Im letztgenannten Fall beginnen vereinbarte Fristen mit Eingang der Gegenleistung des Kunden bei uns zu laufen.
e) Erkennbare Transportschäden sind uns und dem mit der Lieferung beauftragten Transportunternehmen (Spediteur, Frachtführer, Paketdienst usw.) unverzüglich anzuzeigen. 
Auf den Lieferbelegen des Zustellers sind für eine nachvollziehbare Dokumentation eindeutige Hinweise zu den Beschädigungen möglichst leserlich und ausführlich zu verzeichnen (sog. Vornahme einer Abschreibung).
f) Verdeckte Transportschäden sind uns innerhalb von spätestens 4 Werktagen nach Anlieferung schriftlich anzuzeigen. Der Kunde hat die Ware unverzüglich nach Erhalt auf Vollständigkeit und Übereinstimmung mit den Bestell- und Lieferunterlagen zu untersuchen und Schäden bzw. Abweichungen unverzüglich anzuzeigen, anderenfalls gilt die Lieferung insoweit als genehmigt.
g) Werden wir durch unseren Vorlieferanten nicht oder nicht rechtzeitig mit der vom Kunden bestellten Ware beliefert, so geraten wir durch die hierdurch verursachte Verzögerung gegenüber dem Kunden nicht in Verzug, es sei denn, die nicht rechtzeitige bzw. nicht erfolgte Selbstbelieferung ist durch uns zu vertreten. Verzögert sich unsere Selbstbelieferung mit der vom Kunden bestellten Ware um mehr als 6 Wochen oder steht fest, dass die Selbstbelieferung durch unseren Vorlieferanten nicht erfolgt, ohne dass wir dies zu vertreten haben, so sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Wir sind nicht verpflichtet, uns bei einem von uns unverschuldeten teilweisen oder vollständigen Ausfall unseres Vorlieferanten bei einem Drittlieferanten einzudecken, es sei denn, dies wäre uns ohne wesentlichen wirtschaftlichen und zeitlichen Zusatzaufwand möglich.
h) In Fällen höherer Gewalt und anderen Ereignissen, die wir bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht vorhersehen und verhindern können, wie z. B. Streiks oder Aussperrungen, Ein- und Ausfuhrverbote, sonstige behördliche Maßnahmen und Auflagen, Krieg bzw. kriegsähnliche Verhältnisse, welche uns ohne eigenes, uns zurechenbares Verschulden daran hindern, die Ware zu verbindlich oder unverbindlich vereinbarten Terminen bzw. Fristen zu liefern, verlängern sich diese Termine bzw. Fristen – auch während eines Verzugszeitraumes – um die Dauer der mit der höheren Gewalt bzw. den genannten Umständen verursachten Störungen. Überschreitet die hierdurch verursachte Verzögerung unserer Lieferung den Zeitraum von 6 Wochen, so können wir und/oder unser Kunde hinsichtlich des betroffenen Leistungsumfangs vom Vertrag zurücktreten. Wird auf Grund der höheren Gewalt bzw. der in Satz 1 genannten sonstigen Umstände unsere Lieferung ganz oder teilweise unmöglich oder unzumutbar, so sind wir insoweit von unserer Lieferpflicht befreit bzw. zum Rücktritt berechtigt. Eventuelle gesetzliche Rücktrittsrechte bleiben hiervon unberührt. Sonstige Ansprüche des Kunden bestehen in den in §§ 5 (g) und 5 (h) genannten Fällen nicht.
i) Kommt der Kunde in Annahme- und/oder Schuldnerverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche und Rechte bleiben vorbehalten. Sofern die Voraussetzungen gem. Satz 1 vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen 
Verschlechterung der gekauften Ware in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.

 

§6 Lieferungshindernisse
Fälle höherer Gewalt, die unseren Vorlieferanten vorübergehend oder endgültig von seiner Lieferpflicht befreien, befreien in gleichem Umfang auch uns von unserer Lieferverpflichtung. Bei teilweisem oder vollständigem Wegfall unserer Lieferquelle sind wir nicht verpflichtet, uns bei anderen Vorlieferanten einzudecken.

 

§7 Muster / Technische Beratung
a) Die von uns zur Verfügung gestellten Muster sowie unsere technischen und chemischen Angaben dienen nur der generellen Beschreibung der Ware. Sie beinhalten keine Zusicherung von Eigenschaften sowie keine Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantie und befreien den Käufer nicht von der Untersuchung jeder einzelnen Lieferung.
b) Jede produktbezogene Beratung, die wir nach bestem Wissen leisten, ist unverbindlich und befreit den Käufer nicht davon, jede einzelne Lieferung vor Verarbeitung auf ihre Eignung für den beabsichtigten Einsatz zu überprüfen.

 

§8 Mängelrügen / Gewährleistung
a) Der Käufer hat die Ware unverzüglich nach Erhalt zu untersuchen und etwaige Sachmängel, Falschlieferungen oder Mengenabweichungen unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von drei Tagen nach Erhalt, schriftlich zu rügen. Diese Obliegenheit des Käufers bezieht sich bei Teillieferungen auf jede einzelne Teilmenge.
b) Verborgene Mängel hat der Käufer unverzüglich nach Feststellung des Mangels, spätestens jedoch innerhalb von sechs Wochen nach Erhalt zu rügen.
c) Eine Rüge berechtigt den Käufer nicht, fällige Zahlungen zurückzuhalten oder die Abnahme weiterer Lieferungen zu verweigern.
d) Bei rechtzeitigen und berechtigten Rügen sind die Mängelansprüche des Käufers auf das Recht zur Nacherfüllung beschränkt. Wenn die Nacherfüllung durch uns fehlschlägt, kann der Käufer den Kaufpreis mindern oder nach seiner Wahl von dem Vertrag zurücktreten. Schadensersatzansprüche nach Ziffer 9. bleiben hiervon unberührt.
e) Wir übernehmen keine Gewähr dafür, dass das Produkt frei von Patenten oder sonstigen Schutzrechten Dritter ist.

 

§9 Schadensersatz / Haftungsbeschränkung
a) Vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Käufers aus leicht fahrlässiger Pflichtverletzung von uns oder unseren anderen Erfüllungsgehilfen sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht, wenn eine Pflicht verletzt wurde, die für das Erreichen des Vertragszweckes von wesentlicher Bedeutung ist, unsere Haftung beschränkt sich jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden und beträgt höchstens den einfachen Rechnungswert der betroffenen Ware.
b) Für mittelbare sowie für im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Schäden haften wir nur bei grobem Verschulden von uns.
c) Die vorstehenden Beschränkungen gelten nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Zwingende gesetzliche Haftungsbestimmungen bleiben unberührt.
d) Helios Consulting veräußert unter anderem Arzneimittel, die zur Herstellung von Rezepturarzneimitteln durch pharmazeutisches oder medizinisches Personal vor Abgabe an den Patienten bzw. zur Applikation an dem Patienten verwendet werden dürfen. Wenn diese Arzneimittel unterhalb des Abgabepreises des pharmazeutischen Unternehmers für Fertigarzneimittel gekauft wurden, gewährleistet der Kunde die ausschließliche Verwendung dieser Arzneimittel im Rahmen der Herstellungserlaubnis gemäß §13 AMG Infusionslösungen und andere Arzneimittel im Sinne des §2 Abs. 1 AMG sowie deren Abrechnung nach der Hilfstaxe. Verstößt der Kunde bei der Preisbildung bei der Veräußerung der aus unseren Produkten hergestellten Lösungen bzw. verwendet der Kunde die bei uns eingekauften Arzneimittel nicht im Rahmen des Herstellerbetriebs und verstößt damit gegen die Arzneimittelpreisverordnung so liegt die vollständige Verantwortung beim Kunden.

 

§10 Eigentumsvorbehalt
a) Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung unserer sämtlichen Forderungen (unter Einschluss von Nebenforderungen, Schadensersatzansprüchen sowie Ansprüchen aus Schecks und Wechseln) aus der Geschäftsverbindung unser Eigentum.
b) Alle Forderungen aus dem Verkauf von Waren, die unser Eigentum sind oder in unserem Miteigentum stehen, tritt der Käufer schon jetzt im vollen Umfang zur Sicherung unseres Eigentumsanteils an uns ab. Eine anderweitige Abtretung, auch im Rahmen eines Factoring-Geschäftes, ist unzulässig.
c) Der Käufer ist verpflichtet, die Vorbehaltsware auf seine Kosten mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns zu verwahren und gegen die üblichen Lagerrisiken zu versichern. Er tritt seine Ansprüche aus den Versicherungsverträgen bereits jetzt an uns ab.
d) Solange der Käufer die uns gegenüber bestehenden Verpflichtungen vertragsgemäß erfüllt, ist er berechtigt, im ordentlichen Geschäftsgang über die Vorbehaltsware zu verfügen und Forderungen aus der Wiederveräußerung der Vorbehaltsware einzuziehen. Der Käufer ist jedoch nicht berechtigt, die Vorbehaltsware oder die abgetretene Forderung an Dritte zu verpfänden oder zur Sicherung zu übertragen. Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltsware oder die abgetretenen Forderungen hat der Käufer uns unverzüglich nach Bekanntwerden mitzuteilen.
e) Bei Zahlungsverzug des Käufers sind wir berechtigt, ohne Nachfristsetzung und ohne Rücktritt vom Vertrag die Herausgabe der Vorbehaltsware zu verlangen. Darüber hinaus hat uns der Käufer auf erste Anforderung alle erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben über den Bestand der Vorbehaltsware und der abgetretenen Forderungen sowie die Forderungsabtretung seinen Abnehmern unverzüglich mitzuteilen.
f) Übersteigt der Wert der Sicherheiten die Summe unserer Forderungen um mehr als 20%, werden wir auf Verlangen des Käufers nach unserer Auswahl die überschüssigen Sicherheiten freigeben.

 

§11 Schlussbestimmungen
a) Gerichtsstand ist der Sitz des Verkäufers. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Diese Gerichtsstandsverordnung und Rechtsverwendung gilt nur im Verhältnis zu unseren Kunden, die Kaufleute i. S. d. HGB sind. Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenverkauf wird ausgeschlossen.
b) Sollte sich eine der vorstehenden Bedingungen ganz oder teilweise als unwirksam erweisen, berührt dies die Wirksamkeit der Bedingungen im Übrigen nicht. Wir sind in diesem Falle berechtigt, die unwirksame Bedingung durch eine andere Regelung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bedingung am nächsten kommt und wirksam ist.